Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

01.09.1959

Geschäftszahl

4Ob323/59; 4Ob335/73

Norm

UWG §9 B6;

Rechtssatz

1) Die Verwendung einer bestimmten Farbe für sich allein kann nicht gemäß Paragraph 9, UWG einem Mitbewerber verboten werden.

2) Wenn ein Ausstattungsmerkmal, etwa die Farbe, in ganz besonderer Weise kennzeichnungskräftig ist, dann müssen, um Verwechslungen auszuschließen, die übrigen Merkmale der auf ihre Verwechslungsfähigkeit zu beurteilenden Verpackung in wenigstens annähernd der gleichen Weise auffällig sein, um das überwiegend kennzeichnungskräftige Merkmal in seiner Wirkung auszuschalten ("Milka" - "Milk-Nuts-Block").

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/09/01 4 Ob 323/59

Veröff: SZ 32/99 = JBl 1960,77

TE OGH 1973/11/20 4 Ob 335/73

Vgl aber; Beisatz: Farbenkombination kann in einer konkreten Erscheinungsform schutzfähig sein (Aral-Blau-Weiß). (T1) Veröff: ÖBl 1974,35 = GRURInt 1975,60

Rechtssatznummer

RS0078836