Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.1959

Geschäftszahl

4Ob325/59

Norm

UWG §9 C4b;

Rechtssatz

Die bewußte Wahl eines Firmennamens in der Absicht, den Namen später zur Verwechslung mit den von einer anderen Firma in Aussicht genommenen Erzeugnissen zueinander, ist sittenwidriger Mißbrauch des Rechtes, den Namen einer juristischen Partei frei wählen zu dürfen. Die Verwendung des so gewählten Firmennamens ist ein im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, UWG unbefugter Gebrauch.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/06/16 4 Ob 325/59

Rechtssatznummer

RS0079309