Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0053058

Entscheidungsdatum

26.05.1959

Geschäftszahl

8Nds85/59; 9Nds119/79; 17Os7/13b (17Os10/13v)

Norm

B-VG Art8; StPO §62; StPO §281 Abs1 Z3; StV Art7 §3; VoGrG §15 Abs2; VoGRG §17 Abs2

Rechtssatz

Außerhalb des Rahmens der Durchführungsbestimmungen zu Artikel 7, Paragraph 3, Staatsvertrag (BG vom 19.03.1959, Bundesgesetzblatt Nr 102) über die Amtssprache bei Gericht muss die Hauptverhandlung in deutscher Sprache durchgeführt werden. Es mangelt daher in einem solchen Falle schon aus dieser Erwägung an einem Grunde, die Sache an ein Gericht, wo sich ein kroatisch sprechender Richter befindet, zu delegieren.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959-05-26 8 Nds 85/59

Veröff: RZ 1959,156

TE OGH 1979-07-20 9 Nds 119/79

Vgl; Beisatz: Hier: Keine Delegierung an ein anderes Gericht, bei dem die Sprache des Beschuldigten nicht nach dem Volksgruppengesetz zugelassen ist. (T1)

TE OGH 2013-09-30 17 Os 7/13b

Vgl auch; Beisatz: Ein (mit Nichtigkeit bewehrter) Anspruch auf Durchführung der Hauptverhandlung in (neben deutscher auch [vgl Paragraph 15, Absatz 2, VoGrG]) kroatischer Sprache besteht nach der eindeutigen gesetzlichen Anordnung des (im Verfassungsrang stehenden) Paragraph 13, Absatz eins, VoGrG vergleiche auch die Amtssprachenverordnung, BGBl 1990/231 in der Fassung BGBl 1991/6) nur bei den in der Anlage 2 des VoGrG aufgezählten Gerichten im Burgenland, also nicht beim hier in erster Instanz tätigen Landesgericht für Strafsachen Wien. Dass dessen Zuständigkeit erst durch ‑ aus wichtigem Grund, somit rechtskonform (Paragraph 39, Absatz eins, zweiter Satz StPO) erfolgte ‑ Delegierung begründet wurde, ändert daran nichts. (T2)