Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.05.1959

Geschäftszahl

4Ob320/59; 4Ob321/64; 4Ob155/05f; 4Ob247/06m

Norm

ABGB §19;

UWG §1 C5c;

UWG §7 A;

UWG §7 C;

Rechtssatz

Auch im Wettbewerbsrecht ist nur solche Selbsthilfe erlaubt, die das Maß der notwendigen Verteidigung nicht überschreitet. Selbsthilfe ist insbesondere dann unzulässig, wenn sie die Herabsetzung des Mitbewerbers oder die Reklame für eigene Waren bezweckt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/05/05 4 Ob 320/59

TE OGH 1964/06/23 4 Ob 321/64

TE OGH 2005/08/11 4 Ob 155/05f

TE OGH 2007/03/20 4 Ob 247/06m

Auch; Beisatz: Erlaubt ist eine sachliche Information über das Fehlverhalten eines Mitbewerbers; ein darüber hinausgehendes Anschwärzen ist unzulässig. (T1)

Rechtssatznummer

RS0009054