Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

05.05.1959

Geschäftszahl

4Ob302/59; 4Ob74/93

Norm

UWG §9 C1;

Rechtssatz

Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/05/05 4 Ob 302/59

Veröff: ÖBl 1959,113

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 74/93

Auch; Beisatz: Teleshop (T1)

Rechtssatznummer

RS0079015