OGH
05.05.1959
4Ob302/59; 4Ob74/93
UWG §9 C1;
Ein als Schlagwort verwendeter Firmenbestandteil genießt nur dann den Schutz nach Paragraph 9, Absatz eins, UWG, wenn er bereits eine derart individualisierende Kraft erlangt hat, daß ein nicht unbeträchtlicher Teil der in Betracht kommenden Verkehrskreise in ihm die Bezeichnung eines bestimmten Unternehmens erblickt.
TE OGH 1959/05/05 4 Ob 302/59
Veröff: ÖBl 1959,113
TE OGH 1993/06/29 4 Ob 74/93
Auch; Beisatz: Teleshop (T1)
RS0079015