OGH
RS0075444
29.04.1959
2Ob179/59; 2Ob306/64; 2Ob34/93; 2Ob2429/96m; 2Ob121/14d
StVO §68 Abs1
Die Bestimmung, wonach einspurige Fahrräder, soweit Radwege oder Radfahrstreifen vorhanden sind und zur Aufnahme des Radfahrverkehrs ausreichen, nur diese Wege zu befahren haben, setzt selbstverständlich voraus, daß sich diese Wege und Streifen in einem Zustand befinden, der eine gefahrlose Benützung gewährleistet.
TE OGH 1959-04-29 2 Ob 179/59
Veröff: ZVR 1959/239 S 214
TE OGH 1964-10-15 2 Ob 306/64
TE OGH 1993-07-08 2 Ob 34/93
Beisatz: Es hängt sowohl vom Zustand des Radweges, als auch von der Art des Rades ab, ob im Einzelfall eine Verpflichtung zur Benützung des Radweges besteht oder nicht. (T1) Veröff: ZVR 1994/113 S 275
TE OGH 1997-02-13 2 Ob 2429/96m
Vgl
TE OGH 2014-10-23 2 Ob 121/14d
Auch; Beisatz: Hier: Allein die verstärkte Blendwirkung entgegenkommender Fahrzeuge ist nicht geeignet, die Verpflichtung zur Benützung eines nur auf einer Seite einer Straße in beide Richtungen befahrbaren Radwegs aufzuheben. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0075444