OGH
RS0021845
22.04.1959
5Ob98/59; 4Ob510/75; 7Ob529/88; 8Ob625/88; 1Ob167/99m; 9Ob279/99s; 2Ob260/00z; 2Ob25/02v; 8Ob149/02y; 8Ob114/11i
ABGB §1168; ABGB §1170
Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. Wenn bestimmte Vereinbarungen über die Fälligkeit vorliegen, bleiben diese allerdings in Geltung.
TE OGH 1959-04-22 5 Ob 98/59
TE OGH 1975-03-11 4 Ob 510/75
Auch; Beisatz: Mangelnde Bereitschaft des Bestellers, den Bau fortzuführen oder doch einen Termin für die Wiederaufnahme der Arbeiten innerhalb einer zumutbaren Zeit zu vereinbaren. (T1)
TE OGH 1988-04-28 7 Ob 529/88
TE OGH 1989-12-14 8 Ob 625/88
nur: Obgleich das Entgelt im allgemeinen erst nach Vollendung des Werkes fällig ist, tritt im Falle seiner Abbestellung bzw bei Widerruf des Auftrages sofortige Fälligkeit sein, weil in diesen Fällen das Unterbleiben des Werkes oder die Nichtbeendigung des übernommenen Geschäftes endgültig feststeht. (T2) Veröff: ecolex 1990,212
TE OGH 1999-08-27 1 Ob 167/99m
TE OGH 1999-12-15 9 Ob 279/99s
Vgl auch; Beisatz: Verweigert der Besteller den Abruf endgültig, dann erübrigt sich jede Fälligstellung und dem Unternehmer gebührt, solange das Werk nicht hergestellt werden kann, seit dem Tag, an dem das Unterbleiben des Werks endgültig feststeht, der eingeschränkte Entgeltanspruch nach Paragraph 1168, Absatz eins, Satz 1 ABGB. (T3)
TE OGH 2001-08-09 2 Ob 260/00z
Vgl auch
TE OGH 2002-02-13 2 Ob 25/02v
Vgl auch
TE OGH 2002-08-29 8 Ob 149/02y
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2011-11-22 8 Ob 114/11i
Auch; nur T2