Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

13.04.1959

Geschäftszahl

IIZR39/58

Norm

HGB §18 Abs2;

UWG §2 D7;

Rechtssatz

Führt der Inhaber eines Rundfunkeinzelhandesgeschäfts in seiner Firma den ihm zustehenden Doktortitel der Medizin ohne Angabe der Fakultät, so ist die Aufnahme des Doktortitels in der Firma nicht geeignet, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.

Veröff: MDR 1959,551

Rechtssatznummer

RS0103425