AUSL BGH
13.04.1959
IIZR39/58
HGB §18 Abs2;
UWG §2 D7;
Führt der Inhaber eines Rundfunkeinzelhandesgeschäfts in seiner Firma den ihm zustehenden Doktortitel der Medizin ohne Angabe der Fakultät, so ist die Aufnahme des Doktortitels in der Firma nicht geeignet, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers herbeizuführen.
Veröff: MDR 1959,551
RS0103425