OGH
RS0031972
07.04.1959
4Ob312/59; 6Ob165/01k; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob88/18m
ABGB §1330 BV; UWG §7 Abs2 E3
Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auch wenn dies für den Mitteilenden (Beklagten) voraussehbar war.
TE OGH 1959-04-07 4 Ob 312/59
Veröff: JBl 1959,634
TE OGH 2001-08-23 6 Ob 165/01k
Auch
TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k
Auch; nur: Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. (T1)
TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y
Auch; nur T1
TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m
Auch; nur T1
TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z
Auch; nur T1
TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m
Auch; nur T1; Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Disziplinarbehörde, an die eine Eingabe gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031972