Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0031972

Entscheidungsdatum

07.04.1959

Geschäftszahl

4Ob312/59; 6Ob165/01k; 6Ob249/16k; 6Ob24/17y; 6Ob28/17m; 6Ob151/17z; 6Ob88/18m

Norm

ABGB §1330 BV; UWG §7 Abs2 E3

Rechtssatz

Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden, nicht aber auf das Verhalten des Mitteilungsempfängers (Weitergeben der Mitteilung an übergeordnete Funktionäre der Gesellschaft) an, auch wenn dies für den Mitteilenden (Beklagten) voraussehbar war.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959-04-07 4 Ob 312/59

Veröff: JBl 1959,634

TE OGH 2001-08-23 6 Ob 165/01k

Auch

TE OGH 2017-01-30 6 Ob 249/16k

Auch; nur: Bei der Beurteilung des vertraulichen Charakters einer Mitteilung kommt es auf die erkennbare Absicht des Mitteilenden an. (T1)

TE OGH 2017-02-27 6 Ob 24/17y

Auch; nur T1

TE OGH 2017-10-25 6 Ob 28/17m

Auch; nur T1

TE OGH 2017-11-21 6 Ob 151/17z

Auch; nur T1

TE OGH 2018-06-28 6 Ob 88/18m

Auch; nur T1; Beisatz: Es schadet nicht, wenn die Disziplinarbehörde, an die eine Eingabe gerichtet wurde, anschließend den Angezeigten zu einer Stellungnahme auffordert. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0031972