Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

23.01.1959

Geschäftszahl

1ZR130/58

Norm

UWG §1 D1e;

Rechtssatz

Werden bei Gegenständen des täglichen Bedarf für die Gewinnung neuer Kunden, die nur eine geringe Menge davon abzunehmen brauchen, unverhältnismäßig hohe Werbeprämien versprochen oder gewährt, so kann das wegen der darauf folgenden Gefahr von Mißständen unzulässig sein. Veröff: MDR 1959,274

Rechtssatznummer

RS0103583