AUSL BGH
23.01.1959
1ZR130/58
UWG §1 D1e;
Werden bei Gegenständen des täglichen Bedarf für die Gewinnung neuer Kunden, die nur eine geringe Menge davon abzunehmen brauchen, unverhältnismäßig hohe Werbeprämien versprochen oder gewährt, so kann das wegen der darauf folgenden Gefahr von Mißständen unzulässig sein. Veröff: MDR 1959,274
RS0103583