OGH
20.01.1959
4Ob324/58
UWG §2 D1;
Die Bezeichnung des Bad Ischler Gesundheitssalzes als "Diätsalz" stellt mit Rücksicht auf den unverminderten Gehalt von Natrium und Chlor nebst Beimengung von bloßen Spurenelementen eine grobe Täuschung des Durchschnittskäufers, die Erweckung des Anscheines eines besonders günstigen Anbots und damit auch eine Irreführung des Käuferpublikums dar.
TE OGH 1959/01/20 4 Ob 324/58
Veröff: SZ 32/7
RS0078234