Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.1959

Geschäftszahl

4Ob324/58

Norm

UWG §2 D1;

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Bad Ischler Gesundheitssalzes als "Diätsalz" stellt mit Rücksicht auf den unverminderten Gehalt von Natrium und Chlor nebst Beimengung von bloßen Spurenelementen eine grobe Täuschung des Durchschnittskäufers, die Erweckung des Anscheines eines besonders günstigen Anbots und damit auch eine Irreführung des Käuferpublikums dar.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/01/20 4 Ob 324/58

Veröff: SZ 32/7

Rechtssatznummer

RS0078234