Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

20.01.1959

Geschäftszahl

4Ob318/58

Norm

UWG §7 C;

Rechtssatz

Nur wenn Warnungen vor den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern unwahre, den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers schädigende Tatsachen enthalten - wobei diesem Erfordernis auch schon entsprochen ist, wenn dies nur mittelbar aus dem Warnungsinhalt hervorgeht - liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1959/01/20 4 Ob 318/58

Rechtssatznummer

RS0079512