OGH
20.01.1959
4Ob318/58
UWG §7 C;
Nur wenn Warnungen vor den Waren oder Leistungen von Mitbewerbern unwahre, den Geschäftsbetrieb eines Mitbewerbers schädigende Tatsachen enthalten - wobei diesem Erfordernis auch schon entsprochen ist, wenn dies nur mittelbar aus dem Warnungsinhalt hervorgeht - liegt eine unlautere Wettbewerbshandlung vor.
TE OGH 1959/01/20 4 Ob 318/58
RS0079512