Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.11.1958

Geschäftszahl

4Ob321/58; 4Ob301/60; 4Ob302/60; 4Ob305/60; 4Ob2131/96b

Norm

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Die Bezeichnung - insbesondere mit dem Wort "Original" - einer Ware ist auch dann unrichtig, wenn ihr das den verwendeten historischen Begriff charakterisierende Moment, nämlich die Herstellung nach Rezepturen einer bestimmten Person oder Familie, fehlt. Eine solche Bezeichnung ist zur Irreführung geeignet und daher nach Paragraph 2, UWG unzulässig (betrifft die Bezeichnung von Bonbonieren mit Zuckerln mit der Aufschrift "Original Sacherspezialitäten Hotel Sacher Wien" durch die Firma Hotel Sacher Wien. Die Zuckerln werden von einem Dritten nach den Weisungen der Hotelleitung nach neuen Rezepturen erzeugt.

Entscheidungstexte

TE OGH 1958/11/11 4 Ob 321/58

Veröff: SZ 31/136 = ÖBl 1959,8

TE OGH 1960/09/13 4 Ob 301/60

Beisatz: Weitere Entscheidungen betreffend die "Original-Sacherspezialitäten" und die "Original-Sachertorte. (T1)

TE OGH 1960/09/13 4 Ob 302/60

Beis wie T1

TE OGH 1960/09/13 4 Ob 305/60

Beis wie T1

TE OGH 1996/08/12 4 Ob 2131/96b

nur: Die Bezeichnung - insbesondere mit dem Wort "Original" - einer Ware ist auch dann unrichtig, wenn ihr das den verwendeten historischen Begriff charakterisierende Moment, nämlich die Herstellung nach Rezepturen einer bestimmten Person oder Familie, fehlt. Eine solche Bezeichnung ist zur Irreführung geeignet und daher nach Paragraph 2, UWG unzulässig. (T2) Beisatz: "Original Austria Mozartkugel". (T3)

Rechtssatznummer

RS0078462