OGH
02.09.1958
4Ob304/58; 6Ob8/77
ABGB §43 C;
HGB §30;
HGB §37;
UWG §9 F2;
Paragraph 30, HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.
TE OGH 1958/09/02 4 Ob 304/58
SZ 32/102
TE OGH 1977/07/07 6 Ob 8/77
RS0009451