Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

02.09.1958

Geschäftszahl

4Ob304/58; 6Ob8/77

Norm

ABGB §43 C;

HGB §30;

HGB §37;

UWG §9 F2;

Rechtssatz

Paragraph 30, HGB ist eine öffentlich-rechtliche (gewerbepolizeiliche) Vorschrift; aus Wettbewerbsgründen darf daher die Eintragung einer Firma - mag sie auch materiellrechtlich (z.B. wegen Verwechlungsgefahr) unzulässig und daher auf Klage zu löschen sein - vom Registergericht nicht versagt werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1958/09/02 4 Ob 304/58

SZ 32/102

TE OGH 1977/07/07 6 Ob 8/77

Rechtssatznummer

RS0009451