Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009433

Entscheidungsdatum

02.09.1958

Geschäftszahl

4Ob304/58; 4Ob349/75; 4Ob351/61; 4Ob326/84; 4Ob408/85; 4Ob35/93; 4Ob157/93; 4Ob47/04x; 17Ob6/11y

Norm

ABGB 43 C1; HGB §30; HGB §37; PUV Art2; PUV Art8; UWG §9 B2

Rechtssatz

Artikel 8, des Pariser Unionsvertrages über den internationalen Schutz von Firmen ohne Verpflichtung zur Hinterlegung oder Registrierung sagt noch nichts über die Art, in der dieser Schutz zu gewähren ist. Paragraph 30, Absatz eins, HGB wurde dadurch jedenfalls nicht berührt. Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt (Paragraph 34, ABGB, Paragraph 37, HGB, Paragraph 9, UWG); registerrechtlicher Schutz nach Paragraph 30, HGB wird ihr dagegen mangels Registrierung nicht gewährt (so auch die Entscheidung des Schweizer Bundesgerichtes vom 7. 7. 1953, BGE 79 römisch II 305 - GR. 1954 Sitzung 46).

Entscheidungstexte

TE OGH 1958-09-02 4 Ob 304/58

Verff: SZ 31/102 = ÖBl 1959/3 = NZ 1959,155

TE OGH 1961-11-21 4 Ob 351/61

Beisatz: Der ausländische im Inland nicht registrierte Namensträger kann den Schutz seines Namens im Inland nur begehren, wenn sein Handelsname im Inland zumindest Verkehrsbekanntheit erlangt hat. Diese Verkehrsbekanntheit kann erworben werden durch eine entsprechende Geschäftstätigkeit im Inland oder auch dadurch, dass der ausländische Name sonst in den inländischen Verkehr eingedrungen ist und in den beteiligten Verkehrskreisen eine gewisse Anerkennung gefunden hat. (T1)

Veröff: SZ 34/168 = ÖBl 1962,35

TE OGH 1975-12-02 4 Ob 349/75

Beis wie T1; Beisatz: Transakta (T2); Veröff: SZ 48/128 = ÖBl 1976,29 = GRURInt 1976,500 (Schönherr)

TE OGH 1984-05-08 4 Ob 326/84

nur: Eine im inländischen Handelsregister nicht eingetragene Firma eines ausländischen Unternehmens genießt demnach in Österreich nur den Schutz, den das inländische Recht für den nicht eingetragenen Handelsnamen kennt. (T3)

Beis wie T1; Beisatz: Ob eine solche Verkehrsbekanntheit tatsächlich erforderlich ist, kann dahingestellt bleiben. Schlagwort John Players. (T4)

Veröff: SZ 57/88 =GRURInt 1985,132 = ÖBl 1984,130

TE OGH 1986-01-14 4 Ob 408/85

nur T3; Beis wie T1; Beisatz hier: Vergleich mit und Beurteilung nach Paragraph 16, dUWG. Sachers Kaffee (T5)

Veröff: ÖBl 1986,73 = GRURInt 1986,735

TE OGH 1993-04-20 4 Ob 35/93

nur T3

TE OGH 1993-12-14 4 Ob 157/93

nur T3; Beisatz: Für die Priorität einer Firma ist der Zeitpunkt der Benutzungsaufnahme im Inland maßgebend. (T6)

TE OGH 2004-03-16 4 Ob 47/04x

Vgl; nur T3; Beis wie T6; Beisatz: Nach der Entscheidung des OPM Om 12/92 muss es nach Artikel 2, PVÜ ohnehin genügen, wenn das ausländische Unternehmen seine Firma im Inland in einer Weise in Gebrauch genommen hat, die auf den Beginn einer dauernden wirtschaftlichen Betätigung im Inland schließen lässt. (T7)

TE OGH 2011-08-09 17 Ob 6/11y

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beis ähnlich wie T7; Beisatz: Eine Niederlassung im Inland ist nicht erforderlich, es genügt der Vertrieb von Waren über ein anderes Unternehmen oder jede andere wirtschaftliche Tätigkeit, die sich gezielt an inländische Kunden richtet. (T8)

Veröff: SZ 2011/104