OGH
02.09.1958
1Ob153/58; 4Ob127/92
UWG §1 A;
Die Bestimmungen des UWG treten zu dem in anderen Formalgesetzen gewährten Rechtsschutz hinzu. Soweit daher nicht das formale Sonderrecht (also Patentrecht, Markenrecht und Musterschutzrecht) die Anwendung dieser ergänzenden Vorschriften ausdrücklich oder stillschweigend ausschließt, ist die Anwendung des UWG zulässig.
TE OGH 1958/09/02 1 Ob 153/58
TE OGH 1993/02/23 4 Ob 127/92
Ähnlich; Beisatz: Soweit aber ein Patentschutz besteht, scheiden wettbewerbsrechtliche Ansprüche aus, kann doch das Wettbewerbsrecht dann keinen Schutz bieten wenn ihn das Sonderschutzrecht ausdrücklich oder sinngemäß ausschließt; ist patentrechtlich eine Benützung frei, dann kann nicht wettbewerbsrechtlich ein Nachbau unzulässig sein. (T1)
RS0077411