AUSL BGH
11.07.1958
1ZR187/56
UWG §9 B3;
Unabhängig von einer etwa noch fortbestehenden Verkehrsgeltung kann ein Zeitschriftentitel in der Regel dann keinen Schutz mehr genießen, wenn der Berechtigte seine Benutzung endgültig eingestellt hat. Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im Zweifelsfalle aus dem Verhalten des Berechtigten auf seinen Willen zur endgültigen Aufgabe der Benutzung des Titels geschlossen werden darf, sehr wesentlich auch auf den Grad der Unterscheidungskraft an, den der Titel in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt etwa noch besessen hat. Veröff: MDR 1958,836
RS0103615