Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

11.07.1958

Geschäftszahl

1ZR187/56

Norm

UWG §9 B3;

Rechtssatz

Unabhängig von einer etwa noch fortbestehenden Verkehrsgeltung kann ein Zeitschriftentitel in der Regel dann keinen Schutz mehr genießen, wenn der Berechtigte seine Benutzung endgültig eingestellt hat. Indessen kommt es für die Beurteilung der Frage, ob im Zweifelsfalle aus dem Verhalten des Berechtigten auf seinen Willen zur endgültigen Aufgabe der Benutzung des Titels geschlossen werden darf, sehr wesentlich auch auf den Grad der Unterscheidungskraft an, den der Titel in dem in Betracht kommenden Zeitpunkt etwa noch besessen hat. Veröff: MDR 1958,836

Rechtssatznummer

RS0103615