Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

27.06.1958

Geschäftszahl

1ZR109/56

Norm

UWG §1 D1i;

Rechtssatz

a) Direktverkäufe der Großhändler an Endverbraucher zum Großhandelspreis sind nicht schlechthin unlauter im Sinne des Paragraph eins, UWG. Sie können jedoch einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn sie im Einzelfall mit sittenwidrigen Begleitumständen verbunden sind.

b) Sittenwidrigkeit kann dann vorliegen, wenn die Direktverkäufe mit besonderen Vorkehrungen des Großhändlers mit dem Ziele verbunden sind, ein Bekanntwerden seiner Doppelfunktion den von ihm beziehenden Einzelhändlern gegenüber zu verhindern, und wenn außerdem die derart verheimlichten Direktgeschäfte nach Art und Umfang Anstoß bei den Einzelhändlern erregt und ihnen Anlaß gegeben hätten, die Geschäftsbeziehungen zum Großhändler abzubrechen.

c) Ein Verstoß gegen Paragraph eins, UWG kann auch dann gegeben sein, wenn der Großhändler das Bekanntwerden der Direktverkäufe dem Hersteller gegenüber durch besondere Vorkehrungen verhindert und der Hersteller nach Art und Umfang der Geschäfte Anlaß genommen hätte, die Großhandelseinkaufsvorteile für die betreffenden Waren nicht zu gewähren. Die solcherart erschlichenen Einkaufsvorteile zur Unterbietung der eigenen normalen Abnehmer (Einzelhändler) auszunutzen, widerstreitet den guten Wettbewerbssitten. Veröff: MDR 1958,658 = NJW 1958,1347

Rechtssatznummer

RS0103586