Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

30.04.1958

Geschäftszahl

1Ob194/58

Norm

UWG §9 C3c;

Rechtssatz

Zwischen dem Firmenwortlaut der Klägerin "Wäschefabrik Paul OHG" und der Kurzform "Wäschefabrik Paul", die Verkehrsgeltung hat, einerseits und dem Firmenwortlaut der Beklagten "Paultex - Textilgroßhandels GesmbH" und ihrer Kurzform "Paultex" andererseits besteht Verwechslungsmöglichkeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1958/04/30 1 Ob 194/58

Veröff: SZ 31/70

Rechtssatznummer

RS0079105