OGH
30.04.1958
1Ob194/58
UWG §9 C3c;
Zwischen dem Firmenwortlaut der Klägerin "Wäschefabrik Paul OHG" und der Kurzform "Wäschefabrik Paul", die Verkehrsgeltung hat, einerseits und dem Firmenwortlaut der Beklagten "Paultex - Textilgroßhandels GesmbH" und ihrer Kurzform "Paultex" andererseits besteht Verwechslungsmöglichkeit.
TE OGH 1958/04/30 1 Ob 194/58
Veröff: SZ 31/70
RS0079105