Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

17.04.1958

Geschäftszahl

VIIZR96/57

Norm

LuftVG §25;

LuftVG §29;

LuftVG §30;

Warschauer Luftverkehrsabk Art23;

Rechtssatz

Durch Paragraph 29, f LuftVG und Artikel 23, des Warschauer Luftverkehrsabk ist der Luftfahrzeughalter nicht gehindert, in seinen Beförderungsbedingungen für die Einklagung von Schadenersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag eine Verjährungsfrist bzw Ausschlußfrist von zwei Jahren zu bestimmen; das gilt auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Luftfahrzeughalters oder seiner Leute verursacht sind. Veröff: NJW 1958,1436

Rechtssatznummer

RS0103562