AUSL BGH
17.04.1958
VIIZR96/57
LuftVG §25;
LuftVG §29;
LuftVG §30;
Warschauer Luftverkehrsabk Art23;
Durch Paragraph 29, f LuftVG und Artikel 23, des Warschauer Luftverkehrsabk ist der Luftfahrzeughalter nicht gehindert, in seinen Beförderungsbedingungen für die Einklagung von Schadenersatzansprüchen aus dem Beförderungsvertrag eine Verjährungsfrist bzw Ausschlußfrist von zwei Jahren zu bestimmen; das gilt auch für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit des Luftfahrzeughalters oder seiner Leute verursacht sind. Veröff: NJW 1958,1436
RS0103562