Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0001126

Entscheidungsdatum

14.04.1958

Geschäftszahl

3Ob170/58; 3Ob171/58; 3Ob167/02h; 3Ob77/11m; 3Ob63/19i

Norm

AO §60; EO §35 Ag; EO §40

Rechtssatz

Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter nicht nach Paragraph 40, EO, sondern nur im Wege der Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1958-04-14 3 Ob 170/58

Veröff: SZ 31/58

TE OGH 1958-04-14 3 Ob 171/58

TE OGH 2003-02-26 3 Ob 167/02h

Auch; nur: Ein nach Entstehung des Exekutionstitels gegen einen persönlich haftenden Gesellschafter einer OHG gerichtlich bestätigter Ausgleich im Ausgleichsverfahren der OHG kann im Exekutionsverfahren gegen den Gesellschafter im Wege der Klage nach Paragraph 35, EO geltend gemacht werden. (T1)

Beisatz: Dies gilt ebenso für den Fall eines Zwangsausgleichs im Konkurs über das Vermögen der OHG mit den - identischen - Wirkungen des Paragraph 164, Absatz 2, KO. (T2)

Beisatz: Die Berechtigung der Oppositionsklage hängt nicht von der gänzlichen oder teilweisen Erfüllung des Zwangsausgleichs ab; schon der (rechtskräftig bestätigte) Abschluss eines Zwangsausgleichs im Gesellschaftskonkurs wirkt sich auch auf die Forderung des Gesellschaftsgläubigers gegen die Gesellschafter aus. (T3)

TE OGH 2011-05-11 3 Ob 77/11m

Vgl; Beisatz: Hier: Eine Entscheidung des High Court des Vereinigten Königreichs Großbritannien. (T4)

TE OGH 2019-06-26 3 Ob 63/19i

Auch; Beisatz: Die mit rechtskräftiger Bestätigung eines Zahlungsplans eintretende Restschuldbefreiung erfasst auch den (sogar gesetzlichen) Unterhaltsrückstand. (T5)

Beisatz: Die durch den Zahlungsplan erreichte Reduktion der Forderung auf die Quote in einem anhängigen Exekutionsverfahren, das auf die Einbringung der gesamten Forderung gerichtet ist, ist mit Oppositionsklage nach Paragraph 35, EO entgegenzutreten. (T6)

Veröff: SZ 2019/57

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0001126