Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

23.10.1957

Geschäftszahl

3Ob400/57

Norm

UWG §1 D2d;

Rechtssatz

Es widerstreitet den guten Sitten, im engsten örtlichen Bereich des Betriebes eines Mitbewerbers Reklamemittel anzubringen. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1957/10/23 3 Ob 400/57

Rechtssatznummer

RS0078132