OGH
23.10.1957
3Ob400/57
UWG §1 D2d;
Es widerstreitet den guten Sitten, im engsten örtlichen Bereich des Betriebes eines Mitbewerbers Reklamemittel anzubringen. Dies gilt aber nur dann, wenn nicht besondere Gründe vorliegen, die eine andere Beurteilung rechtfertigen.
TE OGH 1957/10/23 3 Ob 400/57
RS0078132