Gericht

AUSL BAG

Entscheidungsdatum

23.10.1957

Geschäftszahl

4AZR51/55

Norm

ABGB §879 BIIh;

ABGB §1152 D;

Rechtssatz

Es verstößt gegen Treu und Glauben, wenn der Dienstherr dauernd, also nicht nur vorübergehend, von einem Angestellten Leistungen fordert und entgegennimmt, die den Tätigkeitsmerkmalen einer bestimmten Vergütungsgruppe der Anlage 1 zur TO. A. entsprechen, ihm die Vergütung gemäß dieser Gruppe nur deshalb verweigert, weil er eine durch Dienstordnung vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt hat.

Rechtssatznummer

RS0104281