Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0020727

Entscheidungsdatum

21.02.2018

Geschäftszahl

1Ob567/57; 6Ob220/70 (6Ob221/70); 1Ob523/78; 1Ob641/81 (1Ob642/81; 1Ob643/81); 7Ob549/82; 4Ob148/84 (4Ob149/84); 7Ob583/92; 1Ob1571/95; 6Ob167/98x; 3Ob161/97s; 1Ob198/99w; 6Ob33/02z; 1Ob228/02i; 5Ob261/02x; 1Ob223/03f; 6Ob18/08b; 1Ob227/11f; 9ObA52/12f; 6Ob17/13p; 9Ob37/17g; 3Ob29/18p

Norm

ABGB §1109

ABGB §1295 Ia7

Rechtssatz

Schadenersatz wegen der durch eine Prozessführung herbeigeführten Verzögerung der Leistung könnte nur dann in Frage kommen, wenn der später zur Leistung Verurteilte wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehre oder von vornherein unhaltbar sei, dessen ungeachtet aber den Prozess führt, um sich länger im Besitz des nicht gebührenden Vorteils zu erhalten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1957-10-16 1 Ob 567/57

Veröff: MietSlg 5628

TE OGH 1970-09-30 6 Ob 220/70

Veröff: EvBl 1971/138 S 240 = JBl 1972,144 (Mayer - Maly) = MietSlg 22007

TE OGH 1978-03-17 1 Ob 523/78

TE OGH 1981-08-26 1 Ob 641/81

Auch; Beisatz: Um eine auffallende Sorglosigkeit annehmen zu können, muss eine missbräuchliche Inanspruchnahme des Gerichtes einwandfrei erwiesen sein. (T1) Veröff: NZ 1982,154

TE OGH 1982-09-16 7 Ob 549/82

TE OGH 1986-01-14 4 Ob 148/84

Vgl auch

TE OGH 1992-07-09 7 Ob 583/92

Auch; Veröff: EvBl 1993/15 S 87 = JBl 1993,394

TE OGH 1995-08-29 1 Ob 1571/95

Auch

TE OGH 1998-09-24 6 Ob 167/98x

Auch; Beisatz: In der Bestreitung der Forderung im Prozess liegt jedenfalls dann ein Verschulden, wenn es nicht nur auf vertretbare Rechtsansichten sondern auch auf strittige Tatfragen ankommt, die entgegen den Behauptungen des säumigen Beklagten entschieden wurden. (T2)

TE OGH 1999-06-28 3 Ob 161/97s

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Der aus einem Prozess resultierende Verzögerungsschaden ist wegen der ohnehin bestehenden Kostenersatzpflicht nur bei rechtsmissbräuchlicher Inanspruchnahme der Rechtschutzeinrichtung zu ersetzen. (T3)

TE OGH 1999-08-05 1 Ob 198/99w

Vgl auch

TE OGH 2002-02-21 6 Ob 33/02z

Vgl auch

TE OGH 2002-10-25 1 Ob 228/02i

Auch; Beis wie T2

TE OGH 2002-12-03 5 Ob 261/02x

Vgl auch; Beisatz: Ist eine Partei mit ihrem Vorbringen bloß aus Beweisgründen nicht durchgedrungen, so ist ihr dies wegen der schweren Vorhersehbarkeit der richterlichen Beweiswürdigung in der Regel nur dann als schuldhafte Prozessführung anzulasten, wenn sie bewusst die Unwahrheit sagte oder ihre Prozessbehauptungen evident unhaltbar waren. Dies hat derjenige darzutun, der Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung begehrt. (T4);

Beisatz: Verfahrenssrechtliche Handlungen werden insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt, als sie nicht bereits dann ersatzpflichtig machen, wenn erkennbar war, dass daraus Nachteile für die Güter der anderen Prozesspartei erwachsen können, sondern erst dann, wenn der eingenommene Prozessstandpunkt bei gehöriger Sorgfalt nicht bloß für zweifelhaft, sondern für aussichtslos gehalten werden musste. (T5)

TE OGH 2004-03-18 1 Ob 223/03f

Vgl auch; Beisatz: Eine über die Kostenersatzpflicht hinausgehende Verpflichtung zum Ersatz der durch die Prozessführung verursachten Schäden an einen Dritten kommt nur dann in Betracht, wenn der im Verfahren Unterlegene wusste oder wenigstens wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder der tatsächlichen Voraussetzungen entbehrt oder schon an sich unhaltbar ist, sodass sein gegenteiliger Standpunkt bei zumutbarer Aufmerksamkeit als schlechthin aussichtslos erscheinen muss oder er den Prozess gar überhaupt wider besseres Wissen oder mutwillig geführt hat. (T6)

TE OGH 2008-03-13 6 Ob 18/08b

Vgl; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ersatz eines aufgrund einer Verfahrensführung erlittenen Schadens kann nur dann in Frage kommen, wenn der, der später das Verfahren verliert, wusste oder wissen musste, dass sein Rechtsstandpunkt entweder den tatsächlichen Voraussetzungen entbehrte oder von vornherein unhaltbar war, dessen ungeachtet jedoch das Verfahren führte, um für sich irgendeinen Vorteil zu erreichen. (T7)

TE OGH 2011-12-22 1 Ob 227/11f

Auch

TE OGH 2012-07-25 9 ObA 52/12f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Lohnsteuerschaden des Arbeitnehmers anlässlich der Nachzahlung der Bezüge infolge einer in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als nicht gerechtfertigt erkannten Entlassung. (T8)

TE OGH 2013-02-27 6 Ob 17/13p

Vgl; Beisatz: Jeder Person muss grundsätzlich die Möglichkeit offen stehen, strittige Rechtsfragen durch das Gericht oder die sonst zuständige Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden. (T9)

TE OGH 2017-11-28 9 Ob 37/17g

Beis wie T6; Beis wie T9

TE OGH 2018-02-21 3 Ob 29/18p

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0020727