Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

17.09.1957

Geschäftszahl

1ZR105/56

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Wird eine Bezeichnung, die eine geographische Angabe enthält (hier: Rosenheimer Gummimäntel), von einem nicht unbeträchtlichen Teil der beteiligten Verkehrskreise auf ein bestimmtes Unternehmen bezogen, so kann ein Verstoß gegen Paragraph 3, UWG vorliegen, wenn andere Unternehmen die gleiche Bezeichnung als geographische Herkunftsangabe (Ursprungsbezeichnung) verwenden.

Veröff: NJW 1957,1676

Rechtssatznummer

RS0103596