Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

04.09.1957

Geschäftszahl

3Ob356/57

Norm

UWG §9 D1;

Rechtssatz

Paragraph 9, UWG gibt einen Unterlasssungsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der die Ware unbefugt mit einer Marke versieht, sondern gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei verschuldeten Mißbrauch auch einen Schadenanspruch gegen jede Verwendung einer Marke, die geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Unternehmen hervorzurufen, für das die Marke eingetragen ist.

Entscheidungstexte

TE OGH 1957/09/04 3 Ob 356/57

Veröff: SZ 30/44 = ÖBl 1957,87

Rechtssatznummer

RS0079345