OGH
04.09.1957
3Ob356/57
UWG §9 D1;
Paragraph 9, UWG gibt einen Unterlasssungsanspruch nicht nur gegen denjenigen, der die Ware unbefugt mit einer Marke versieht, sondern gewährt einen Unterlassungsanspruch und bei verschuldeten Mißbrauch auch einen Schadenanspruch gegen jede Verwendung einer Marke, die geeignet ist, eine Verwechslung mit dem Unternehmen hervorzurufen, für das die Marke eingetragen ist.
TE OGH 1957/09/04 3 Ob 356/57
Veröff: SZ 30/44 = ÖBl 1957,87
RS0079345