Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0046577

Entscheidungsdatum

18.09.2025

Geschäftszahl

3Ob359/57; 8Ob247/68; 6Ob261/69; 9Ob174/00d; 1Ob220/02p; 8Ob121/03g; 6Ob180/08a; 2Ob78/09y; 9Ob59/09f; 6Ob26/12k; 6Ob180/13h; 2Ob8/22y; 10ObS137/22b; 6Ob88/25x; 2Ob148/25s

Norm

Flüchtlingskonvention Art12

Flüchtlingskonvention Art16

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

JN §76 römisch eins

Rechtssatz

Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Dies ist auch bei dem Flüchtling der Fall, der an einem Orte Aufenthalt nimmt, um von hier aus sein künftiges Schicksal zu klären.

Entscheidungstexte

TE OGH 1957-07-24 3 Ob 359/57

Veröff: EvBl 1957/379 S 602

TE OGH 1968-10-01 8 Ob 247/68

nur: Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. (T1)

Beisatz: Der Aufenthalt muss eine gewisse Dauer haben, und es muss dort auch tatsächlich der Mittelpunkt des ehelichen Lebens liegen. (T2)

Veröff: EFSlg 10495

TE OGH 1969-10-29 6 Ob 261/69

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Es können auch mehrere gemeinsame Aufenthalte nebeneinander bestehen (hier: Hochschulprofessor). (T3)

Veröff: EFSlg 12222 = EFSlg 12223

TE OGH 2000-09-06 9 Ob 174/00d

nur: Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. (T4)

Beisatz: Maßgeblich sind dauerhafte Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort. (T5)

TE OGH 2002-10-25 1 Ob 220/02p

Beis wie T5; Beisatz: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment, wesentlich ist stets, ob Umstände vorliegen, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihren Aufenthalt anzeigen. (T6)

Beisatz: Ein "gewöhnlicher Aufenthalt" ist im Allgemeinen nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen. (T7) Beisatz: Hier: Artikel 3, HKÜ. (T8)

TE OGH 2003-10-30 8 Ob 121/03g

Ähnlich; Beis wie T6 nur: Der Aufenthalt einer Person bestimmt sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen. Die Dauer des Aufenthalts ist für sich allein kein ausschlaggebendes Moment. (T9)

Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Das Kind, das sich an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort befindet, kann dorthin weder verbracht noch im Sinn des Artikel 3, HKÜ dort zurückgehalten werden. (T10)

TE OGH 2009-05-14 6 Ob 180/08a

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens nach Paragraph 81, EheG. (T11)

Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des letzten gemeinsamen Aufenthalts ist die Auflösung der häuslichen Gemeinschaft. (T12)

Beisatz: Gemeinsam ist der Aufenthalt, wenn die Ehegatten zusammenleben, also der betreffende Ort zum Mittelpunkt des gemeinsamen Ehelebens gemacht wurde. (T13)

Beisatz: Da es auf das gemeinsame eheliche Leben ankommt, kann ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt der Eheleute vor der Heirat nicht ein letzter gemeinsamer im Sinn des Paragraph 76, Absatz eins, JN sein. (T14)

Beisatz: Die Eheleute können auch nebeneinander mehr als einen gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt haben oder zuletzt gehabt haben. (T15)

Veröff: SZ 2009/69

TE OGH 2009-05-20 2 Ob 78/09y

nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T8; Beisatz: Für die Frage, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt nach einer Aufenthaltsdauer von sechs Monaten anzunehmen ist, ist die genaue Prüfung der jeweiligen Umstände erforderlich, insbesondere wenn der Aufenthalt des Kindes mehr oder weniger zwangsweise begründet wurde. (T16)

TE OGH 2009-08-26 9 Ob 59/09f

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9; Beis wie T10; Beisatz: Wenngleich Kinder ebenfalls durch eigene Lebensführung einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen, kommt doch dem Aufenthalt der Eltern speziell bei Kleinkindern Indizfunktion zu. (T17)

Beisatz: Wohl könnte sich der einer Aufenthaltsnahme entgegenstehende Wille des (anderen) Sorgeberechtigten faktisch dahin auswirken, dass der Aufenthalt des Minderjährigen im anderen Staat noch nicht als auf Dauer ausgelegt angesehen werden kann; das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf jedoch nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt hat und das Kind sozial integriert ist. (T18)

TE OGH 2012-02-16 6 Ob 26/12k

Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T7; Beis wie T16; Beis wie T18 nur: Das Bestehen eines gewöhnlichen Aufenthalts darf nicht mehr verneint werden, wenn der Aufenthalt über einen längeren Zeitraum gewährt wurde und das Kind sozial integriert ist. (T19) Beisatz: Eine andere Beurteilung ist auch nicht vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 29. 1. 2009, Rs C‑523/07, Korkein (Slg 2009 I‑02805), zur Auslegung des Begriffs „gewöhnlicher Aufenthalt“ in Artikel 8, Absatz eins, Brüssel IIa‑VO geboten. (T20)

TE OGH 2013-10-24 6 Ob 180/13h

nur T1; Beisatz: Hier: Mit seiner Vereinbarung, mit einem Umzug und Verbleib der Kinder für einen Zeitraum von etwas über einem Jahr einverstanden zu sein, nahm der Kindesvater zwangsläufig in Kauf, dass sich die Minderjährigen in der Zwischenzeit in Österreich integrieren. (T21)

TE OGH 2022-02-22 2 Ob 8/22y

nur T1; Beis wie T6; Beis wie T9; Beis wie T18

TE OGH 2023-07-24 10 ObS 137/22b

vgl; Beisatz nur wie T3

TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x

vgl

TE OGH 2025-09-18 2 Ob 148/25s

vgl; Beisatz nur wie T9

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0046577