Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013240

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Geschäftszahl

3Ob213/57; 3Ob182/60; 6Ob315/69; 4Ob505/75; 3Ob518/82; 5Ob89/99w; 5Ob12/09i; 4Ob163/10i; 4Ob75/12a; 5Ob100/16s; 5Ob119/24x

Norm

ABGB §830 B1

Rechtssatz

Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. Es ist dem die Aufhebung fordernden Teilhaber verwehrt, die der Gemeinschaft unterworfenen Vermögenswerte, wenn sie eine wirtschaftliche Einheit bilden, zu trennen und die vermutlich begehrten Sachen allein dem Teilungsverfahren zu unterziehen. Es bliebe ein unverwertbarer Rest, eine Belastung des Miteigentümers, die ihm zum Nachteil gereichen würde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1957-05-23 3 Ob 213/57

TE OGH 1960-06-09 3 Ob 182/60

Auch; RG 06.05.1940, römisch acht 13/40, Auch; DREvBl 1940/238

TE OGH 1970-01-07 6 Ob 315/69

Auch; RZ 1970,186

TE OGH 1975-02-18 4 Ob 505/75

Auch

TE OGH 1982-04-28 3 Ob 518/82

Auch

TE OGH 1999-12-21 5 Ob 89/99w

Auch; nur: Der Teilungskläger kann die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft auch nur an einer von mehreren gemeinsamen Sachen fordern, aber nur dann, wenn dadurch nicht eine wirtschaftliche Einheit zerstört wird. (T1)

Beisatz: Es ist bedeutungslos, dass Grundstücke, die wirtschaftlich nicht zusammenhängen, noch in einer Grundbuchseinlage zusammengefasst sind. (T2)

Beisatz: Dabei besteht die Möglichkeit, dass nicht real geteilte Objekte entweder der Zivilteilung unterworfen werden oder gemeinschaftlich bleiben. (T3)

Beisatz: Das Nebeneinander von Realteilung und Zivilteilung ist möglich (SZ 24/42), bleibt aber als Ganzes ein Anwendungsfall der Realteilung (MietSlg 27.075). (T4)

TE OGH 2009-07-07 5 Ob 12/09i

Vgl; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Veröff: SZ 2009/89

TE OGH 2010-11-09 4 Ob 163/10i

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2012-06-12 4 Ob 75/12a

Vgl

TE OGH 2016-07-11 5 Ob 100/16s

Auch; nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 2024-09-03 5 Ob 119/24x

Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1957:RS0013240