Die Auflösung einer AG schließt nicht aus, daß eine vor Auflösung der Gesellschaft beschlossene bedingte Kapitalerhöhung noch während des Liquidationsstadium durchgeführt wird. Wird einer AG die im Zusammenhang mit einer bedingten Kapitalerhöhung ein Umtauschrecht gewährt hat, die Ausgabe neuer Aktien durch hoheitlichen Zwangseingriff unmöglich gemacht, so ist Inhalt der Umtauschverpflichtung, die Umtauschberechtigung wie Aktionäre zu stellen. Ein Umtauschrecht ist unentziehbar, wenn es nicht willkürlich wieder entzogen werden kann. Der Begriff des unentziehbaren Umtauschrechts verlangt dagegen nicht, daß das Umtauschrecht unbefristet und von nicht willentlich herbeigeführten Beendigungsgründen unabhängig sein müsse.