OGH
24.04.1957
7Ob183/57
ABGB §1054;
ABGB §1100 A;
(Sachverhalt: A überläßt dem B eine von diesem erst auszubauende Mansardenwohnung in seinem Haus; sie vereinbaren, daß B im Hinblick auf die für den Ausbau der Wohnung aufgewendeten Kosten von - - - Schilling auf die Dauer von zehn Jahre keinen Zins zu zahlen habe und daß nach Ablauf dieser Zeit ein Mietzins in einer noch zu vereinbarenden Höhe zu zahlen sei). Die Ansicht, daß Anhaltspunkte für die Bestimmbarkeit der Leistung fehlen, ist irrig. Die Vereinbarung der Parteien, daß im Hinblick auf die Kosten des Ausbaues für eine gewisse Zeit Mietzinsfreiheit gewährt wurde, rechtfertigt den Schluß, daß die Parteien über den Maßstab für die Ermittlung der monatlichen Leistung einig waren. Die Berechnungsgrundlage ist aus dem Betrag der aufgewendeten Kosten und dem Zeitraum, für den die Mietzinsfreiheit zugestanden wurde, ohne Schwierigkeit zu ermitteln. Hiebei müssen die Grundsätze der Rentenrechnung Beachtung finden.
TE OGH 1957/04/24 7 Ob 183/57
RS0025411