Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

22.02.1957

Geschäftszahl

1ZR68/56

Norm

UWG §1 D1g;

ZugG §3 Abs1 lita;

Rechtssatz

a) Die Abgabe von Warenproben ist zulässig, wenn dem Verbraucher durch die kostenlose Verteilung Gelegenheit gegeben werden soll, sich über die Güte des ihm angebotenen Erzeugnisses zu unterrichten. Dabei darf unter Umständen auch eine solche Warenmenge als Probe abgegeben werden, die regelmäßig auch für einen entgeltlichen Warenabsatz in Betracht kommt, wenn anders eine wirkliche Erprobung vom Publikum nicht vorgenommen werden kann.

b) Die unentgeltliche Abgabe von Gutscheinen für den Bezug eines Waschmittelpaktes oder von Waschmittelpaketen selbst, die im Wege örtlich oder zeitlich konzentrierter Massenverteilungen erfolgt, verstößt gegen Paragraph eins, UWG, wenn alle oder fast alle Haushaltungen des in Bearbeitung genommenen Bezirks von einer gewissen Größenordnung (hier: mindestens 1000 Haushaltungen) erfaßt werden. Veröff: NJW 1957,748

Rechtssatznummer

RS0103584