Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

19.12.1956

Geschäftszahl

3Ob586/56; 4Ob344/78

Norm

UWG §1 D2c;

Rechtssatz

Preisherabsetzung für sich allein stellt keine sittenwidrige Handlung dar; sie wird jedoch dann zu einer solchen, wenn sie nicht in einer besonders knappen Kalkulation begründet war oder etwa durch ein besonders großes noch nicht abgesetztes Lager verursacht wurde oder sonstige wirtschaftliche Erwägungen des eigenen Geschäftsbetriebes dieser Maßnahme zugrundelagen, sondern dies einzig und allein deshalb geschah, um auf jeden Fall als das billigere Geschäft zu erscheinen, das Geschäft der Klägerin dadurch in seinem Ansehen herabzusetzen und die Kunden an sich zu locken, ohne daß für die Kunden überhaupt die Möglichkeit bestand, den angebotenen Lockartikel zu erwerben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956/12/19 3 Ob 586/56

Veröff: ÖBl 1957,45

TE OGH 1978/07/04 4 Ob 344/78

Auch; Beisatz: Wlaschek-Milchpreislizitation. (T1) Veröff: ÖBl 1978,148

Rechtssatznummer

RS0078086