Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077604

Entscheidungsdatum

07.11.1956

Geschäftszahl

3Ob443/56 (3Ob444/56); 4Ob331/62; 4Ob338/68; 4Ob336/78; 4Ob341/78; 4Ob404/81; 4Ob331/87; 4Ob56/90; 4Ob32/91; 4Ob2008/96i; 4Ob2007/96t; 4Ob2/15w

Norm

UWG §1 C3

Rechtssatz

Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht. Es fällt demnach auch die künstlerische und wissenschaftliche Tätigkeit darunter, auch wenn sie nicht zu Erwerbszwecken ausgeübt wird. Unter allen Umständen aber wird die Erwerbstätigkeit im weitesten Sinne erfasst.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956-11-07 3 Ob 443/56

Veröff: ÖBl 1957,60

TE OGH 1962-07-19 4 Ob 331/62

Veröff: ÖBl 1962,114

TE OGH 1968-11-19 4 Ob 338/68

Veröff: ÖBl 1969,36

TE OGH 1978-07-04 4 Ob 336/78

Beisatz: Auch wohltätige oder gemeinnützige Unternehmungen können sich auf diese Weise geschäftlich betätigen, ebenso ein Verein, dessen satzungsmäßiger Zweck an sich nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet ist (hier: Mietervereinigung Österreichs). (T1)

Veröff: ÖBl 1979,22

TE OGH 1978-12-05 4 Ob 341/78

Veröff: SZ 51/171 = ÖBl 1979,36

TE OGH 1982-11-09 4 Ob 404/81

nur: Beim Handeln im geschäftlichen Verkehr muss es sich um eine Tätigkeit handeln, die welchem Zwecke sie immer dient, über eine rein private oder eine amtliche Betätigung hinausgeht. (T2)

Beis wie T1; Beisatz: Ambulante Behandlung (T3)

Veröff: ÖBl 1983,9

TE OGH 1987-05-05 4 Ob 331/87

Auch; Beisatz: Auch ein Erfinder, der seine Patente selbständig durch Vergabe von Lizenzen verwertet, handelt daher ebenso wie der Schriftsteller bei Verwertung von Urheberrechten im geschäftlichen Verkehr. - "Schachtboden" (T4)

Veröff: SZ 60/78 = ÖBl 1988,6 = MR 1987,146 = GRURInt 1988,432

TE OGH 1990-06-26 4 Ob 56/90

nur T2

TE OGH 1991-05-07 4 Ob 32/91

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Krankenhausträger (T5)

Veröff: MR 1991,243

TE OGH 1996-03-26 4 Ob 2008/96i

nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Gewinnabsicht ist nicht notwendig; vielmehr genügt eine selbständige zu wirtschaftlichen Zwecken ausgeübte Tätigkeit, in der eine Teilnahme am Erwerbsleben zum Ausdruck kommt. (T6)

TE OGH 1996-04-16 4 Ob 2007/96t

nur T2; Beis wie T1; Beis wie T6; Beisatz: Soweit ein Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, um Spenden ersucht, dazu insbesondere auch - etwa in Zeitungen - in die Öffentlichkeit geht, handelt er im geschäftlichen Verkehr. (T7)

Beisatz: Cliniclowns. (T8)

TE OGH 2015-08-11 4 Ob 2/15w

nur T2; Beisatz: Eine reine Beschaffungstätigkeit von Gebietskörperschaften und anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, mag sie auch einen großen Umfang haben, begründet keine Teilnahme am Erwerbsleben. (T9)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0077604