Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.10.1956

Geschäftszahl

3Ob451/56

Norm

UWG §2 D11;

Rechtssatz

Der Besitzer eines Heilbades und eines Fremdenbeherbergungsbetriebes in einem Kurort darf nicht die Bezeichnung "Kurverwaltung" führen, da dadurch der Anschein einer amtlich autorisierten Stelle erweckt wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956/10/31 3 Ob 451/56

Rechtssatznummer

RS0078896