OGH
31.10.1956
3Ob451/56
UWG §2 D11;
Der Besitzer eines Heilbades und eines Fremdenbeherbergungsbetriebes in einem Kurort darf nicht die Bezeichnung "Kurverwaltung" führen, da dadurch der Anschein einer amtlich autorisierten Stelle erweckt wird.
TE OGH 1956/10/31 3 Ob 451/56
RS0078896