Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

31.10.1956

Geschäftszahl

3Ob451/56; 4Ob22/99k; 4Ob7/99d; 4Ob94/05k; 4Ob127/07s

Norm

UWG §2 C2a;

Rechtssatz

Paragraph 2, UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956/10/31 3 Ob 451/56

TE OGH 1999/02/04 4 Ob 22/99k

Vgl auch; nur: Paragraph 2, UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. (T1); Beisatz: Bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. (T2)

TE OGH 1999/02/23 4 Ob 7/99d

Vgl auch; Beis wie T2

TE OGH 2005/06/14 4 Ob 94/05k

Auch; nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2007/07/10 4 Ob 127/07s

Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durchschnittlich informierte und verständige Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (siehe RS0114366). (T3)

Rechtssatznummer

RS0078641