OGH
31.10.1956
3Ob451/56; 4Ob22/99k; 4Ob7/99d; 4Ob94/05k; 4Ob127/07s
UWG §2 C2a;
Paragraph 2, UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. Es kommt nicht darauf an, was sich der Ankündigende bei der Feststellung des Textes seiner Ankündigung gedacht hat, maßgebend ist vielmehr der tatsächlich verwendete Wortlaut der Ankündigung.
TE OGH 1956/10/31 3 Ob 451/56
TE OGH 1999/02/04 4 Ob 22/99k
Vgl auch; nur: Paragraph 2, UWG enthält die Rechtspflicht, geschäftliche Ankündigungen so zu fassen, daß bei einem durchschnittlichen Leser irrige Vorstellungen nicht entstehen können. (T1); Beisatz: Bei flüchtiger Betrachtung durch einen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit. (T2)
TE OGH 1999/02/23 4 Ob 7/99d
Vgl auch; Beis wie T2
TE OGH 2005/06/14 4 Ob 94/05k
Auch; nur T1; Beis wie T2
TE OGH 2007/07/10 4 Ob 127/07s
Auch; Beisatz: Maßgebend ist der durchschnittlich informierte und verständige Adressat der Werbung, der eine dem Anlass angemessene Aufmerksamkeit aufwendet (siehe RS0114366). (T3)
RS0078641