OGH
RS0078388
24.10.1956
3Ob520/56; 3Ob73/57; 4Ob330/61; 4Ob306/62; 4Ob305/63; 5Ob157/63; 4Ob340/64; 4Ob326/65; 4Ob341/65; 4Ob349/69; 4Ob328/71; 4Ob303/75; 4Ob324/87; 4Ob106/88; 4Ob119/88; 4Ob37/90; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob121/94; 4Ob90/95; 4Ob2345/96y; 4Ob247/06m; 4Ob118/16f
UWG §1 D3e
Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist vergleiche auch SZ 12/125).
TE OGH 1956-10-24 3 Ob 520/56
Veröff: JBl 1957,416 = ÖBl 1957,44
TE OGH 1957-02-13 3 Ob 73/57
Veröff: ÖBl 1957,56
TE OGH 1961-05-30 4 Ob 330/61
Veröff: EvBl 1961/457 S 576
TE OGH 1962-02-20 4 Ob 306/62
TE OGH 1963-02-12 4 Ob 305/63
Veröff: ÖBl 1963,72
TE OGH 1963-06-20 5 Ob 157/63
TE OGH 1964-10-20 4 Ob 340/64
Veröff: ÖBl 1965,63
TE OGH 1965-05-25 4 Ob 326/65
Beisatz: Die Anwendung verwerflicher Mittel liegt immer dann vor, wenn Dienstnehmer eines Mitbewerbers planmäßig abgedungen ("ausgespannt") werden, damit dadurch, sei es allmählich, sei es auf einen Schlag, die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. (T1) Veröff: ÖBl 1965,116
TE OGH 1965-07-28 4 Ob 341/65
Veröff: ÖBl 1966,13
TE OGH 1969-11-25 4 Ob 349/69
Veröff: JBl 1970,579 = ÖBl 1970,72 = Arb 8781
TE OGH 1971-06-22 4 Ob 328/71
Veröff: ÖBl 1971,122
TE OGH 1975-02-18 4 Ob 303/75
Beisatz: Gilt auch bei "freien Mitarbeitern". (T2) Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) Veröff: ÖBl 1975,113
TE OGH 1987-04-07 4 Ob 324/87
Auch
TE OGH 1988-12-13 4 Ob 106/88
Auch; Beisatz: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. Ein kurzer Anruf am Arbeitsplatz der Abzuwerbenden um zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes einzuladen, ist allein keinesfalls sittenwidrig. (T4)
TE OGH 1989-01-24 4 Ob 119/88
Vgl auch
TE OGH 1990-03-13 4 Ob 37/90
Vgl auch
TE OGH 1990-09-26 9 ObA 231/90
Auch; Veröff: Arb 10892
TE OGH 1995-01-31 4 Ob 121/94
Auch; Beis wie T4 nur: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. (T5)
TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95
Auch; nur: Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen. (T6) Beisatz: Hier: Sittenwidriges Abwerben, weil Mitarbeiter der Beklagten Mitarbeiter der Klägerin durch tatsachenwidrige Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Klägerin zu erwecken, abgeworben und abzuwerben versucht haben. (T7)
TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y
Auch; nur T6; Beisatz: Unlauter handelt der Abwerbende auch dann, wenn er sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften die Kunden "abjagen" will. Das gleiche gilt, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, dass er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren. (T8)
TE OGH 2007-03-20 4 Ob 247/06m
Auch
TE OGH 2016-11-22 4 Ob 118/16f
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078388