Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078388

Entscheidungsdatum

24.10.1956

Geschäftszahl

3Ob520/56; 3Ob73/57; 4Ob330/61; 4Ob306/62; 4Ob305/63; 5Ob157/63; 4Ob340/64; 4Ob326/65; 4Ob341/65; 4Ob349/69; 4Ob328/71; 4Ob303/75; 4Ob324/87; 4Ob106/88; 4Ob119/88; 4Ob37/90; 9ObA231/90 (9ObA232/90); 4Ob121/94; 4Ob90/95; 4Ob2345/96y; 4Ob247/06m; 4Ob118/16f

Norm

UWG §1 D3e

Rechtssatz

Es ist keineswegs wettbewerbsfremd, wenn der Unternehmer den Beschäftigten seines Mitbewerbers durch Inaussichtstellen besserer Bedingungen zur Kündigung zwecks Eintrittes bei ihm zu veranlassen sucht, oder wenn der Beschäftigte vor Aufkündigung seines Vertragsverhältnisses sich zweckmäßigerweise darüber unterrichtet, ob er eine Beschäftigung zu besseren Bedingungen erhalten kann. Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen, oder wenn das Anwerben von fremden Arbeitskräften in der offenkundigen Absicht geschieht, den Mitbewerber zu schädigen, ohne selbst einen Vorteil dadurch zu erlangen. So ist als sittenwidrig und daher wettbewerbsfremd auch die Verleitung zur ordnungsgemäßen Vertragslösung dann anzusehen, wenn der wegengagierte für den bisherigen Betrieb zufolge seiner Spezialkenntnisse ganz besonders wertvolle Angestellte, Arbeiter oder sonstige Beschäftigte für den neuen Betrieb ohne jede Bedeutung ist vergleiche auch SZ 12/125).

Entscheidungstexte

TE OGH 1956-10-24 3 Ob 520/56

Veröff: JBl 1957,416 = ÖBl 1957,44

TE OGH 1957-02-13 3 Ob 73/57

Veröff: ÖBl 1957,56

TE OGH 1961-05-30 4 Ob 330/61

Veröff: EvBl 1961/457 S 576

TE OGH 1962-02-20 4 Ob 306/62

TE OGH 1963-02-12 4 Ob 305/63

Veröff: ÖBl 1963,72

TE OGH 1963-06-20 5 Ob 157/63

TE OGH 1964-10-20 4 Ob 340/64

Veröff: ÖBl 1965,63

TE OGH 1965-05-25 4 Ob 326/65

Beisatz: Die Anwendung verwerflicher Mittel liegt immer dann vor, wenn Dienstnehmer eines Mitbewerbers planmäßig abgedungen ("ausgespannt") werden, damit dadurch, sei es allmählich, sei es auf einen Schlag, die wettbewerbliche Betätigung des Mitbewerbers beeinträchtigt wird. (T1) Veröff: ÖBl 1965,116

TE OGH 1965-07-28 4 Ob 341/65

Veröff: ÖBl 1966,13

TE OGH 1969-11-25 4 Ob 349/69

Veröff: JBl 1970,579 = ÖBl 1970,72 = Arb 8781

TE OGH 1971-06-22 4 Ob 328/71

Veröff: ÖBl 1971,122

TE OGH 1975-02-18 4 Ob 303/75

Beisatz: Gilt auch bei "freien Mitarbeitern". (T2) Beisatz: Kleinrechenanlagen (T3) Veröff: ÖBl 1975,113

TE OGH 1987-04-07 4 Ob 324/87

Auch

TE OGH 1988-12-13 4 Ob 106/88

Auch; Beisatz: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. Ein kurzer Anruf am Arbeitsplatz der Abzuwerbenden um zu einer Besprechung über einen allfälligen Wechsel des Arbeitsplatzes einzuladen, ist allein keinesfalls sittenwidrig. (T4)

TE OGH 1989-01-24 4 Ob 119/88

Vgl auch

TE OGH 1990-03-13 4 Ob 37/90

Vgl auch

TE OGH 1990-09-26 9 ObA 231/90

Auch; Veröff: Arb 10892

TE OGH 1995-01-31 4 Ob 121/94

Auch; Beis wie T4 nur: Das Ausnützen des Wissens und die Fähigkeiten der Abzuwerbenden durch einen ehemaligen Vorgesetzten ist nicht sittenwidrig. (T5)

TE OGH 1995-11-21 4 Ob 90/95

Auch; nur: Das Abdingen "Ausspannen" von Arbeitern, Angestellten und sonstigen Beschäftigten wird erst dann sittenwidrig und damit wettbewerbsfremd, wenn zur Erreichung dieses Zieles verwerfliche Mittel angewendet werden, wie bei Verleitung zur vorzeitigen Vertragsauflösung bei Veranlassung eines Beschäftigten zur Kündigung durch irreführende Mitteilungen oder durch herabsetzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder dessen Unternehmen. (T6) Beisatz: Hier: Sittenwidriges Abwerben, weil Mitarbeiter der Beklagten Mitarbeiter der Klägerin durch tatsachenwidrige Behauptungen, die geeignet waren, Zweifel am Fortbestand des Unternehmens der Klägerin zu erwecken, abgeworben und abzuwerben versucht haben. (T7)

TE OGH 1996-11-26 4 Ob 2345/96y

Auch; nur T6; Beisatz: Unlauter handelt der Abwerbende auch dann, wenn er sich durch planmäßiges Abwerben von Arbeitskräften seines Mitbewerbers dessen Erfahrungen und Leistungen nutzbar machen oder ihm mit den abgeworbenen Kräften die Kunden "abjagen" will. Das gleiche gilt, wenn er sich den guten Ruf des Mitbewerbers durch anlehnende Werbung zunutze macht, indem er darauf hinweist, dass er nunmehr Fachkräfte beschäftigt, die früher beim Mitbewerber beschäftigt waren. (T8)

TE OGH 2007-03-20 4 Ob 247/06m

Auch

TE OGH 2016-11-22 4 Ob 118/16f

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0078388