OGH
RS0037078
17.10.1956
1Ob419/56; 7Ob387/55; 3Ob15/66; 1Ob320/71; 1Ob87/75; 3Ob532/83 (3Ob533/83 -3Ob538/83); 11Os195/85; 4Ob599/88; 6Ob584/89; 8Ob632/92; 2Ob2024/96b; 4Ob261/05v; 5Ob220/08a; 10Ob15/08s; 5Ob226/10m; 5Ob228/10f; 5Ob229/10b; 5Ob60/11a
AVG §56; AVG §58; AVG §68; ZPO §190 C2
Verfügungen von Verwaltungsbehörden müssen aber nur dann zur Grundlage eines gerichtlichen Erkenntnisses genommen werden, soferne außer der Zuständigkeit der Behörde feststeht, dass sie sich in den Grenzen ihrer Amtsbefugnis gehalten und die Entscheidung auch nicht offenkundig und zweifellos unzulässig ist. Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden.
TE OGH 1956-10-17 1 Ob 419/56
Gegenteilig VwGH vom 12.02.1952, Zl 1993/51, Zl 1994/51
nur: Ist der Verwaltungsbescheid absolut nichtig, so ist das Gericht nicht daran gebunden. (T1)
TE OGH 1955-10-05 7 Ob 387/55
Gegenteilig; nur T1
TE OGH 1966-02-09 3 Ob 15/66
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1
TE OGH 1972-02-16 1 Ob 320/71
Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 419/56; nur T1; Veröff: SZ 45/17
TE OGH 1975-06-11 1 Ob 87/75
nur T1; Beisatz: Ein absolut nichtiger Verwaltungsakt läge dann vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrte. (T2)
TE OGH 1984-01-25 3 Ob 532/83
Auch; Veröff: SZ 57/23
TE OGH 1986-01-28 11 Os 195/85
Gegenteilig; Beisatz: Der Begriff des absolut nichtigen Verwaltungsbescheides hat für die österreichische Rechtsordnung grundsätzlich keine Bedeutung, denn die bestehende Gesetzeslage ermöglicht - von Fällen, in denen anderes ausdrücklich bestimmt ist, abgesehen - nur die Vernichtung von Bescheiden, die an bestimmten, besonders schweren Mängeln leiden, durch ausdrückliche Nichtigerklärung. Solange eine solche Nichtigerklärung nicht stattfand, besteht der betreffende Bescheid mit allen Rechtsfolgen, die sich an ihn knüpfen, in voller Wirksamkeit. (T3) Veröff: RZ 1986/33 S 93 = SSt 57/6
TE OGH 1988-12-13 4 Ob 599/88
Vgl auch
TE OGH 1989-09-07 6 Ob 584/89
Auch; Veröff: JBl 1990,513 (Holzner)
TE OGH 1992-10-22 8 Ob 632/92
nur T1
TE OGH 1996-09-19 2 Ob 2024/96b
nur T1
TE OGH 2006-04-20 4 Ob 261/05v
TE OGH 2009-02-10 5 Ob 220/08a
Vgl; Beisatz: Nach dem in der Rechtsprechung (überwiegend) geprägten allgemeinen Grundsatz ist ein Verwaltungsakt dann absolut nichtig, wenn die Verwaltungsbehörde offenkundig unzuständig gewesen ist, ihren Wirkungskreis überschritten oder einen offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt gesetzt hat. (T4); Beisatz: In praxi wird allerdings sehr selten eine solche „absolute Nichtigkeit" angenommen und bei der dahin gehenden Prüfung recht restriktiv vorgegangen. (T5); Bem: Mit Beispielen aus der Rechtsprechung. (T6); Beisatz: Hier: Verneinung einer zur „absoluten Nichtigkeit" führenden „offenkundigen Unzuständigkeit" der Verwaltungsbehörde (Schlichtungsstelle) aufgrund der Existenz einer generellen gesetzlichen Kompetenzgrundlage und des divergenten Meinungsstandes zur Zuständigkeitsfrage in (zweitinstanzlicher) Judikatur und Lehre. (T7)
TE OGH 2009-03-17 10 Ob 15/08s
Vgl auch; Beisatz: Ein absolut nichtiger, die Gerichte nicht bindender Verwaltungsakt liegt vor, wenn er jeglicher gesetzlicher Grundlage entbehrt, wenn die Verwaltungsbehörde bei ihrer Entscheidung offenkundig unzuständig war, ihren Wirkungsbereich überschritten hat oder einen (wegen Fehlens behördlicher Funktionen oder fehlender verwaltungsbehördlicher Kompetenz an sich) offenkundig und zweifellos unzulässigen Verwaltungsakt vorgenommen hat. (T8)
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 226/10m
Vgl auch
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 228/10f
Vgl auch
TE OGH 2011-03-29 5 Ob 229/10b
Vgl auch
TE OGH 2011-05-26 5 Ob 60/11a
Vgl auch