AUSL BGH
27.09.1956
IIZR144/55
AktG §84;
AktG §169, AktG §197, AktG §199, AktG §201;
1) Das zur Nichtigkeits- und Anfechtungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis entfällt, wenn ein mit einem Mangel behafteter Hauptversammlungsbeschluß erneuert wird, ohne daß der Mangel auch dem neuen Beschluß anhaftet.
2) Ist ein anfechtbarer Hauptversammlungsbeschluß erneut gefaßt worden, ohne daß der Mangel vermieden wurde, so ist der zweite Beschluß, auch wenn er nicht angefochten ist und nicht mehr angefochten werden kann, als nichtig zu behandeln, falls die gegen den ersten Beschluß erhobene Anfechtungsklage durchgreift.
3) Der Vorstand darf die ihm erteilte Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien nicht zum Schaden der Gesellschaft mißbrauchen oder sich bei Ausübung dieser Ermächtigung von sachfremden Gesichtspunkten leiten lassen.
Veröff: JZ 1957,179 (mit Anmerkung von Mestmäcker) = NJW 1956,1753
RS0103163