OGH
01.08.1956
3Ob351/56; 4Ob338/66; 4Ob309/68; 4Ob417/77; 4Ob361/82; 4Ob387/86; 4Ob381/87; 4Ob111/99y; 4Ob221/00d; 4Ob195/02h
UWG §1 D1g;
ZugabenG §3 Abs1 lita;
Kein unlauterer Wettbewerb durch die unentgeltliche Verteilung eines Originalpaketes eines Waschmittels (Omo), da hierin eine zulässige Probe zu erblicken ist.
TE OGH 1956/08/01 3 Ob 351/56
TE OGH 1966/11/20 4 Ob 338/66
Ähnlich; Beisatz: Gratiswarenprobe Kaffee oder Weinbrand. (T1) Veröff: ÖBl 1967,32
TE OGH 1968/04/05 4 Ob 309/68
Beisatz: Eine Warenprobe darf die Menge nicht überschreiten, deren es bedarf, um die Ware sachgemäß ausprobieren zu können. Sie darf nicht in solchen Mengen unentgeltlich angegeben werden, daß dadurch eine Bedarfsdeckung eintritt oder Mitwerber durch eine Marktverstopfung im Absatz ihrer Waren behindert werden ("Nesquick"). (T2) Veröff: EvBl 1968/278 S 462 = ÖBl 1968,60
TE OGH 1978/02/21 4 Ob 417/77
Auch; Beisatz: Auch Tageszeitungen können zu Werbezwecken gratis verteilt werden, solange diese Verteilung nach Art, Umfang und Dauer zum Zweck der Erprobung geschieht und unter dem Gesichtspunkt der Marktverstopfung keine Bedenken bestehen. (T3)
TE OGH 1983/10/04 4 Ob 361/82
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: ÖBl 1984,8 = GRURInt 1984,456
TE OGH 1987/04/07 4 Ob 387/86
Auch; Beisatz: Hier: Gratis-Zeitungsannoncen - "Gutscheine für Gratis-Zeitungsanzeigen". (T4) Veröff: SZ 60/61 = MR 1987,104 = GRURInt 1988,694 = ÖBl 1987,67
TE OGH 1988/01/19 4 Ob 381/87
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Veröff: SZ 61/5 = WBl 1988,195 = MR 1988,56 (Korn) = ÖBl 1988,69
TE OGH 1999/06/01 4 Ob 111/99y
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Eine Warenprobe darf die Menge nicht überschreiten, deren es bedarf, um die Ware sachgemäß ausprobieren zu können. Sie darf nicht in solchen Mengen unentgeltlich angegeben werden, daß dadurch eine Bedarfsdeckung eintritt oder Mitwerber durch eine Marktverstopfung im Absatz ihrer Waren behindert werden. (T5)
TE OGH 2000/09/13 4 Ob 221/00d
Vgl auch; Beis wie T5 nur: Sie darf nicht in solchen Mengen unentgeltlich angegeben werden, daß dadurch eine Bedarfsdeckung eintritt oder Mitwerber durch eine Marktverstopfung im Absatz ihrer Waren behindert werden. (T6)
TE OGH 2002/09/24 4 Ob 195/02h
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Gratisverteilung einer Wochenzeitung durch drei Monate hindurch ist im Sinne des Paragraph eins, UWG dann sittenwidrig, wenn damit die Gefahr der Marktverstopfung verbunden ist. (T7)
RS0078053