OGH
RS0013134
04.07.1956
1Ob323/56; 6Ob231/70; 3Ob570/85; 7Ob555/95; 3Ob219/05k
ABGB §823
Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.
TE OGH 1956-07-04 1 Ob 323/56
Veröff: EvBl 1956/268 S 503
TE OGH 1970-09-30 6 Ob 231/70
Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142
TE OGH 1985-06-12 3 Ob 570/85
Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)
TE OGH 1995-06-14 7 Ob 555/95
Vgl auch; nur T2
TE OGH 2006-04-26 3 Ob 219/05k
Auch