Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013134

Entscheidungsdatum

04.07.1956

Geschäftszahl

1Ob323/56; 6Ob231/70; 3Ob570/85; 7Ob555/95; 3Ob219/05k

Norm

ABGB §823

Rechtssatz

Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu; es kommt daher dem Erben auch das Recht zu, dies einredeweise geltend zu machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956-07-04 1 Ob 323/56

Veröff: EvBl 1956/268 S 503

TE OGH 1970-09-30 6 Ob 231/70

Auch; Beisatz: Einredeweise Geltendmachung - Miterben stehen in einer Gemeinschaft, für deren Teilung die allgemeinen Grundsätze gelten. (T1) Veröff: JBl 1971,575 = NZ 1972,142

TE OGH 1985-06-12 3 Ob 570/85

Vgl auch; nur: Während die Erbschaftsklage nur die Möglichkeit gibt, den Anspruch auf die gänzliche oder teilweise Abtretung der Verlassenschaft zu verfolgen, steht hinsichtlich des Eigentumsrechtes an einzelnen zum Nachlass gehörigen Gegenständen gemäß Paragraph 823, letzter Satz ABGB die Eigentumsklage zu. (T2)

TE OGH 1995-06-14 7 Ob 555/95

Vgl auch; nur T2

TE OGH 2006-04-26 3 Ob 219/05k

Auch