AUSL BGH
05.06.1956
1ZR4/55
UWG §1 D3b
Ein Gewerbetreibender, der bei der Werbung eines neuen Kunden nach seiner Leistungsfähigkeit gefragt wird, darf nicht, um die Qualität der von ihm hergestellten Erzeugnisse herauszustellen, darauf hinweisen, daß er Fachkräfte eingestellt habe, die bisher in einem bestimmten Konkurrenzunternehmen, das den Kunden bisher beliefert hat, beschäftigt gewesen seien (sogenannte "anlehnende" vergleichende Werbung).
Veröff: JZ 1956,565 = NJW 1956,1556
RS0103589