Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

05.06.1956

Geschäftszahl

1ZR4/55

Norm

UWG §1 D3b

Rechtssatz

Ein Gewerbetreibender, der bei der Werbung eines neuen Kunden nach seiner Leistungsfähigkeit gefragt wird, darf nicht, um die Qualität der von ihm hergestellten Erzeugnisse herauszustellen, darauf hinweisen, daß er Fachkräfte eingestellt habe, die bisher in einem bestimmten Konkurrenzunternehmen, das den Kunden bisher beliefert hat, beschäftigt gewesen seien (sogenannte "anlehnende" vergleichende Werbung).

Veröff: JZ 1956,565 = NJW 1956,1556

Rechtssatznummer

RS0103589