AUSL BGH
15.05.1956
1ZR148/54
UWG §2 D2;
Die Hinzufügung einer örtlichen Bezeichnung bei Kennzeichnung einer Ware (hier: Tiefenfurter Bauernbrot) kann zur Irreführung über die Herstellungsart der Ware auch dann führen, wenn der Verkehr diese Bezeichnung nicht als örtliche Herkunftsangabe ansieht. Veröff: JR 1956,460
RS0103597