Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

15.05.1956

Geschäftszahl

1ZR148/54

Norm

UWG §2 D2;

Rechtssatz

Die Hinzufügung einer örtlichen Bezeichnung bei Kennzeichnung einer Ware (hier: Tiefenfurter Bauernbrot) kann zur Irreführung über die Herstellungsart der Ware auch dann führen, wenn der Verkehr diese Bezeichnung nicht als örtliche Herkunftsangabe ansieht. Veröff: JR 1956,460

Rechtssatznummer

RS0103597