Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0077675

Entscheidungsdatum

02.05.1956

Geschäftszahl

3Ob198/56; 4Ob8/91; 4Ob2067/96s; 4Ob2293/96a; 4Ob99/98g; 4Ob92/01k; 4Ob76/03k; 4Ob129/04f; 4Ob133/08z; 4Ob124/09b; 4Ob154/09i; 4Ob85/17d

Norm

UWG §1 C4

Rechtssatz

Für die Frage des Wettbewerbes zwischen Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen. Es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956-05-02 3 Ob 198/56

Veröff: JBl 1956,645 = ÖBl 1956,40

TE OGH 1991-02-26 4 Ob 8/91

Veröff: MR 1991,161

TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s

Auch; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmungen nicht zur Gänze zusammenfallen. Es genügt, dass die Kreise einander schneiden. (T1)

TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2293/96a

Auch; Beis wie T1

TE OGH 1998-04-21 4 Ob 99/98g

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2001-04-24 4 Ob 92/01k

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T2)

TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k

Beisatz: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T3)

TE OGH 2004-08-18 4 Ob 129/04f

TE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z

Vgl; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0079569. (T4)

TE OGH 2009-10-20 4 Ob 124/09b

Auch

TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i

Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1

TE OGH 2017-09-26 4 Ob 85/17d

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0077675