OGH
RS0077675
02.05.1956
3Ob198/56; 4Ob8/91; 4Ob2067/96s; 4Ob2293/96a; 4Ob99/98g; 4Ob92/01k; 4Ob76/03k; 4Ob129/04f; 4Ob133/08z; 4Ob124/09b; 4Ob154/09i; 4Ob85/17d
UWG §1 C4
Für die Frage des Wettbewerbes zwischen Gewerbetreibenden ist nicht erforderlich, dass ihre Geschäftsbetriebe in der Hauptsache übereinstimmen. Es genügt vielmehr eine teilweise Übereinstimmung.
TE OGH 1956-05-02 3 Ob 198/56
Veröff: JBl 1956,645 = ÖBl 1956,40
TE OGH 1991-02-26 4 Ob 8/91
Veröff: MR 1991,161
TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2067/96s
Auch; Beisatz: Der Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses steht nicht entgegen, dass die Betätigungsgebiete zweier Unternehmungen nicht zur Gänze zusammenfallen. Es genügt, dass die Kreise einander schneiden. (T1)
TE OGH 1996-10-15 4 Ob 2293/96a
Auch; Beis wie T1
TE OGH 1998-04-21 4 Ob 99/98g
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2001-04-24 4 Ob 92/01k
Vgl auch; Beisatz: Ob ein Wettbewerbsverhältnis besteht, ist nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein Wettbewerbsverhältnis wird nach ständiger Rechtsprechung immer dann bejaht, wenn sich die beteiligten Unternehmer an einen im Wesentlichen gleichen Abnehmerkreis wenden, wobei es genügt, dass die von ihnen vertriebenen Waren (oder Leistungen) ihrer Art nach miteinander in Konkurrenz treten und einander nach der Verkehrsauffassung im Wettbewerb behindern können. (T2)
TE OGH 2003-04-29 4 Ob 76/03k
Beisatz: Zwischen dem Betreiber eines Mostheurigen und (von der Klägerin vertretenen) Gastgewerbebetrieben besteht in Ansehung der Verabreichung von Speisen und Getränken ein Wettbewerbsverhältnis. (T3)
TE OGH 2004-08-18 4 Ob 129/04f
TE OGH 2008-12-15 4 Ob 133/08z
Vgl; Beisatz: Siehe auch RS0077680, RS0079569. (T4)
TE OGH 2009-10-20 4 Ob 124/09b
Auch
TE OGH 2010-01-19 4 Ob 154/09i
Vgl auch; Veröff: SZ 2010/1
TE OGH 2017-09-26 4 Ob 85/17d
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0077675