Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.04.1956

Geschäftszahl

7Ob160/56; 9ObA56/88

Norm

ZPO §503 A;

ZPO §503 Z3 D;

ZPO §503 Z4 E4b;

Rechtssatz

"Feststellungsmängel" schlechthin stellen keinen gesetzlichen Revisionsgrund dar. Beruhen Feststellungsmängel auf einer unterlaufenen Aktenwidrigkeit oder stehen sie im Zusammenhang mit der rechtlichen Beurteilung der Sache, müssen die gesetzlich zugelassenen Revisionsgründe geltend gemacht werden, damit die Feststellungsmängel gerügt werden können.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956/04/25 7 Ob 160/56

TE OGH 1988/07/13 9 ObA 56/88

Auch

Rechtssatznummer

RS0042949