OGH
25.04.1956
3Ob155/56
UWG §1 C5b;
In der Verfügung der Republik, Beihilfen im Zuge der Rindertuberkulosebekämpfungsaktion im Falle von Nutzreagenten an verkaufende Landwirte nur dann zu gewähren, wenn sie ihre Tiere an die Genossenschaft oder einzelne wenige, jeweils nur für ein Bundesland zugelassene Händler verkaufen, während bei Verkauf an oder über einen anderen Viehhändler die Auszahlung der Beihilfe verweigert werde, liegt keine unlautere Wettbewerbshandlung zu Gunsten der Erstgenannten.
TE OGH 1956/04/25 3 Ob 155/56
Veröff: ÖBl 1956,63
RS0077791