Gericht

AUSL BGH

Entscheidungsdatum

02.03.1956

Geschäftszahl

1ZR161/54

Norm

UWG §2 D6;

Rechtssatz

Der Hinweis "DRP angemeldet", den eine Partei in ihrer Werbung noch im Jahre 1950 verwendet, kann bei den angesprochenen Abnehmerkreisen den unrichtigen Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorrufen, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, die vom Reichspatentamt noch nicht bekanntgemacht war.

Veröff: NJW 1956,910

Rechtssatznummer

RS0103602