AUSL BGH
02.03.1956
1ZR161/54
UWG §2 D6;
Der Hinweis "DRP angemeldet", den eine Partei in ihrer Werbung noch im Jahre 1950 verwendet, kann bei den angesprochenen Abnehmerkreisen den unrichtigen Eindruck eines besonders günstigen Angebots hervorrufen, wenn es sich um eine Anmeldung handelt, die vom Reichspatentamt noch nicht bekanntgemacht war.
Veröff: NJW 1956,910
RS0103602