OGH
29.02.1956
3Ob74/56
UWG §14 C;
Die Unterlassungsklage ist nicht nur gegen denjenigen gegeben, der die im Paragraph 9, UWG verpönte Handlung selbst vornimmt, sondern auch gegen jeden, der führend an der Verletzungshandlung beteiligt war (Geschäftsführer und Besitzer von achtzig Prozent der Anteile einer GmbH).
TE OGH 1956/02/29 3 Ob 74/56
RS0079516