Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

29.02.1956

Geschäftszahl

3Ob74/56

Norm

UWG §14 C;

Rechtssatz

Die Unterlassungsklage ist nicht nur gegen denjenigen gegeben, der die im Paragraph 9, UWG verpönte Handlung selbst vornimmt, sondern auch gegen jeden, der führend an der Verletzungshandlung beteiligt war (Geschäftsführer und Besitzer von achtzig Prozent der Anteile einer GmbH).

Entscheidungstexte

TE OGH 1956/02/29 3 Ob 74/56

Rechtssatznummer

RS0079516