Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0043082

Entscheidungsdatum

09.10.2024

Geschäftszahl

3Ob33/56; 5Ob262/01t; 1Ob110/24v

Norm

ZPO §503 Z2 C2a

Rechtssatz

Wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen trifft, wird dadurch keine vom Gesetze mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Unmittelbarkeit gesetzt, sondern liegt nur ein Verfahrensmangel vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1956-02-01 3 Ob 33/56

TE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t

Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründet lediglich einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit, wenn sie nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei einhergeht. (T1); Veröff: SZ 74/188

TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043082