OGH
RS0043082
09.10.2024
3Ob33/56; 5Ob262/01t; 1Ob110/24v
ZPO §503 Z2 C2a
Wenn das Berufungsgericht ohne Beweiswiederholung auf Grund mittelbarer Beweisaufnahme Feststellungen trifft, wird dadurch keine vom Gesetze mit Nichtigkeit bedrohte Verletzung der Unmittelbarkeit gesetzt, sondern liegt nur ein Verfahrensmangel vor.
TE OGH 1956-02-01 3 Ob 33/56
TE OGH 2001-11-27 5 Ob 262/01t
Vgl auch; Beisatz: Die Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes begründet lediglich einen Verfahrensmangel und keine Nichtigkeit, wenn sie nicht mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs einer Partei einhergeht. (T1); Veröff: SZ 74/188
TE OGH 2024-10-09 1 Ob 110/24v
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0043082