OGH
RS0038602
21.10.2021
7Ob549/55; 3Ob434/56; 1Ob116/46; 3Ob78/21y
ABGB §1104
ABGB §1112
Kontrollabkommen allg
StV allg
Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. Das Bestandverhältnis selbst bleibt aufrecht.
TE OGH 1955-12-21 7 Ob 549/55
TE OGH 1956-09-26 3 Ob 434/56
nur: Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. (T1) Beisatz: Der Mieter ist von der Zinsleistung befreit. (T2) Veröff: ImmZ 1958,12
TE OGH 1946-09-28 1 Ob 116/46
Beis wie T1
TE OGH 2021-10-21 3 Ob 78/21y
vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T3)
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/95
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038602