Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0038602

Entscheidungsdatum

21.10.2021

Geschäftszahl

7Ob549/55; 3Ob434/56; 1Ob116/46; 3Ob78/21y

Norm

ABGB §1104

ABGB §1112

Kontrollabkommen allg

StV allg

Rechtssatz

Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. Das Bestandverhältnis selbst bleibt aufrecht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1955-12-21 7 Ob 549/55

TE OGH 1956-09-26 3 Ob 434/56

nur: Ist der Mieter an der Benützung seiner Wohnung infolge der Beschlagnahme derselben durch die Besatzungsmacht gehindert, so stellt dies einen außerordentlichen Zufall dar. (T1) Beisatz: Der Mieter ist von der Zinsleistung befreit. (T2) Veröff: ImmZ 1958,12

TE OGH 1946-09-28 1 Ob 116/46

Beis wie T1

TE OGH 2021-10-21 3 Ob 78/21y

vgl; Beisatz: Hier: COVID-19. (T3)

Anmerkung, Veröff: SZ 2021/95

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0038602