OGH
RS0041043
30.11.1955
3Ob572/55; 5Ob583/81; 3Ob1511/84; 9ObA237/88; 3Ob548/89; 9Ob105/02k; 9ObA251/02f; 6Ob31/04h; 7Ob54/14p; 6Ob89/21p
ZPO §391 C
Zur Konkretisierung von Compensando - Gegenforderungen.
TE OGH 1955-11-30 3 Ob 572/55
TE OGH 1981-06-02 5 Ob 583/81
Beisatz: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten, die die Voraussetzung dafür ist, daß der Kläger die Möglichkeit erhält, zu diesen Behauptungen im einzelnen Stellung zu nehmen. (T1) Veröff: MietSlg 33628
TE OGH 1984-05-23 3 Ob 1511/84
Vgl auch; Beisatz: Wird der Rückersatz einer bezahlten Wechselsumme als Gegenforderung geltend gemacht, dann bedarf es keiner näheren Konkretisierung, wenn hinsichtlich dieser Wechselsumme alles klar ist, sowohl die Höhe steht fest (es bedarf daher keiner Bezifferung), und die näheren Umstände bekannt sind (sodaß es keiner zusätzlichen Konkretisierung bedarf). (T2)
TE OGH 1988-10-12 9 ObA 237/88
Beis wie T1 nur: Das Erfordernis der hinreichenden Substantiierung (Konkretisierung) des Anspruches besteht gleichermaßen für dessen klageweise wie dessen einredeweise Geltendmachung; das Vorbringen des Beklagten muß eine zur Dartuung des Rechtsbestandes der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. (T3)
TE OGH 1989-06-14 3 Ob 548/89
Beis wie T1
TE OGH 2002-06-26 9 Ob 105/02k
Beis wie T3; Beisatz: Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalles. (T4)
TE OGH 2003-01-22 9 ObA 251/02f
Beis wie T3
TE OGH 2004-03-04 6 Ob 31/04h
Auch; Beis wie T3; Beis wie T4
TE OGH 2014-05-21 7 Ob 54/14p
Beisatz: Das Vorbringen der Beklagten muss eine zur Dartuung des Rechtsbestands der Gegenforderung entsprechende Konkretisierung und Spezifizierung enthalten. Ob dies der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die die Anrufung des Obersten Gerichtshofs nicht rechtfertigt. (T5)
TE OGH 2021-12-22 6 Ob 89/21p
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0041043